© ZVEI, Mai 2021

Allgemeine Lieferbedingungen HELMTECH

für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL)

Allgemeine Bestimmungen

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und  Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem  Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Eigentumsvorbehalt

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.

In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

  1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
  2. Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
  3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
  4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines  berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

Fristen für Lieferungen; Verzug

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,  insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

  1. höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
  2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
  3. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
  4. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,

verlängern sich die Fristen angemessen.

Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höhereroder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

  1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
  2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
  2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
  3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
  4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
  5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern  dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

  • soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
  • bei Vorsatz,
  • bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
  • bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem  bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte  Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

  1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  2. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
  3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare  Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Erfüllungsvorbehalt

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder  internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers  erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu,  vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch  machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung  der Lieferzeit vereinbart war.

Sonstige Schadensersatzansprüche

Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

  1. nach dem Produkthaftungsgesetz,
  2. bei Vorsatz,
  3. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
  4. bei Arglist,
  5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
  6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
  7. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

März 2019

Allgemeine Einkaufsbedingungen HELMTECH

Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) ausschließlich und werden mit der Annahme und Ausführung unserer Bestellungen Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten in jeglicher Form erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Jeglicher Bezug in unserer Bestellung auf Angebote des Lieferanten bedeutet keine Anerkennung seiner Bedingungen. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Kauforder Werkverträgen getroffen werden, sind in den Kauf- oder Werkverträgen, diesen
Einkaufsbedingungen und in unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.

Mündliche Nebenabreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Auch ohne eine Klarstellung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

Unsere Angebote (Bestellungen) sind verbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als freibleibend und unverbindlich bezeichnet haben und werden mittels Telefax, mittels EDIAnbindung oder per Email aufgegeben.

Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahme, Änderungen und Ergänzungen der Bestellung gelten als neues Angebot und bedürfen unserer schriftlichen Annahme.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellungen zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gelten ergänzend die Regelungen zur Geheimhaltung in Abschnitt 6, Absätze 3 bis 6 dieser AEB.

Lieferzeit und Lieferverzugsstrafe

Ist eine Lieferzeit von uns auf den Bestellungen angegeben, ist diese bindend, anderenfalls ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Der Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit und/oder Leistungsfristen nicht eingehalten werden kann. Liefer- und/oder Leistungsfristen werden dadurch nicht verlängert, es sei denn wir erkennen dies schriftlich an. Alle zur Einhaltung des Liefertermins notwendigen Mehrkosten wie beschleunigter Transport sind vom Lieferanten zu übernehmen.

Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des Nettovertragswertes pro vollendeten Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettovertragswertes der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung vom Lieferanten oder Vertragsrücktritt zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist als Mindestbetrag des geschuldeten Schadensersatzes anzusehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, müssen wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

Vorzeitige Lieferung oder Leistung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. In keinem Fall dürfen wir aus einer solchen Lieferung und Leistung benachteiligt werden dementsprechend beginnen die Zahlungsfristen mit dem vereinbarten Termin zu laufen, der auch weiterhin für den Gefahrenübergang maßgeblich ist (wir haften nur als Verwahrer). Des Weiteren behalten wir uns vor, alle uns aus der vorzeitigen Lieferung entstandenen Mehrkosten an den Lieferanten weiter zu berechnen.

Leistungserbringung, Lieferung, Exportkontrolle, Gefahrenübergang

Die Leistung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz: Ludwig-Erhard-Ring 5, 31157 Sarstedt, stets frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch Erfolgsort (Bringschuld).

Erfolgt eine Leistungserbringung aus dem Ausland (außerhalb von Deutschland), gilt die Handelsklausel, die in unserer Bestellung angegeben ist, als vereinbart. Wird keine Angabe gemacht, gilt DDP (Incoterm 2000). Ist dies nicht Möglich, kann nach Rücksprache mit uns auf DDU „Verwendungsstelle“ (Incoterm 2000) ausgewichen werden. In jedem Fall trägt der Lieferant alle Kosten und Risiko für die Lieferung und/oder Leistungserbringung bis zu unserem Geschäftssitz in Sarstedt.

In jedem Fall erfolgt Abladung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, wenn die Lieferung auf Baustellen oder direkt an Dritte erfolgt. Bei Lieferung an Dritte behalten wir uns vor HELMTECH-Lieferpapiere zuzustellen.

Der Lieferung ist eine Konformitätserklärung sowie ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt von der Anzeige ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

Darüber hinaus wird der Lieferant die jeweils anwendbaren Bestimmungen des nationalen und internationalen Außenwirtschaft-, Ausfuhr- und Zollrecht einhalten und die erforderlichen Genehmigungen einholen. Ferner wird er uns spätestens vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten des Außenwirtschaft-, Ausfuhr- und Zollrecht zuschicken, die wir für die Ein- und Ausfuhr sowie für den Wiederausfuhr im Falle des Weiterverkaufs der Lieferungen und Leistungen benötigen.

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten jeglicher Art haben keine Gültigkeit. Wir behalten uns das Recht vor, die Lieferungen und Leistungen im In- und Ausland weiterzuverkaufen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergang am Erfüllungsort auf uns über.

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

Preis und Zahlungsbedingungen (Skonto), Aufrechnung

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend, einseitige Preisänderungen sind nicht zulässig. Alle Preise verstehen sich einschließlich der zum vereinbarten Liefertermin gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Eine nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung wird unbearbeitet zurückgesandt und gilt als nicht gestellt. In diesem Fall wird die vereinbarte Zahlungsfrist unterbrochen und beginnt erst mit der ordnungsgemäß gelegten Rechnung zu laufen.

Im Falle einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht vor, den entsprechenden Preis vollständig bis zur Behebung des Mangels zurückzuhalten.

Der Lieferant kann nur mit solchen eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Eigentumsvorbehalt und Geheimhaltung

Wir behalten uns Eigentumsrechte an Stoffen und Materialien vor (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie an Werkzeugen, Vorlagen, Mustern und sonstigen Gegenständen, die wir dem Lieferanten für die Herstellung bereitstellen. Derartige Gegenstände sind, solange sie nicht verarbeitet werden, auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und im üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von bereitgestellten Gegenständen wird durch den Lieferanten für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn das in den überlassenen Unterlagen und sonstigen Informationen enthaltene Wissen, auch das über Fertigungsverfahren, öffentlich bekannt geworden ist.

Der Lieferant wird die zur Erledigung von Anfragen oder zur Abwicklung von Bestellungen benötigten Unterlagen nach jeweiliger Leistungserbringung oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auf unser Verlangen hin umgehend an uns zurückgeben.

Ohne unsere vorherige Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerialien, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung zu unserem Unternehmen hinweisen und für uns gefertigte Gegenstände nicht ausstellen.

Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend der Vorgaben in den vorgenannten Klauseln zur Geheimhaltung verpflichten.

Für jeden Fall der Verletzung einer unter den in Abschnitt 6, Absätze3 bis 6 niedergelegten Pflichten dieser Bedingungen verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EURO 10.000,00. Der Lieferant ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Verstoßes gegen Abschnitt 6, Absätze 3 bis 6 ein geringerer Schaden entstanden ist.

Mangelhafte Lieferung und Selbstvornahme

Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäßer Montage sowie mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend in diesem Abschnitt der AEB nichts anderes bestimmt ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrenübergang sowohl den jeweils anzuwendenden DIN,- VDE- und ähnlichen Vorschriften entspricht als auch die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die, insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung, Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Sofern im Einzelfall keine Vereinbarung zur technischen Dokumentation getroffen wurde, wird der Lieferant uns Zeichnungen, technische Berechnungen, Prüfnachweise, Beschreibungen sowie Bedienungsvorschriften und -anleitungen in deutscher und englischer Sprache, kostenlos vor Lieferung und/ oder Leistung zuschicken. Hard- und Software stellen immer eine Einheit dar, sofern nicht anderes vereinbart ist.

Ferner garantiert uns der Lieferant die tadellose Ausführung der bestellten Lieferungen und Leistungen und sichert uns ausdrücklich die Mängelfreiheit während der in Abschnitt 11 dieser Bedingungen genannten Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist zu.

Unsere Rügeobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung (einschließlich der Lieferpapiere) sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferungen). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Der Lieferant verzichtet insofern auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

Der Lieferant hat auf unser Verlangen mangelhafte Waren unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mangelfrei auszutauschen oder nach zu bessern. Des Weiteren hat er uns alle für die Nacherfüllung aufgewendeten Kosten (z. B. Transport-, Aus- und Einbaukosten) zu ersetzen.

Die zum Zweck der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung, in Form der Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder ist diese fehlgeschlagen, so können wir den Mangel selbst beseitigen ohne dass dadurch unsere Ansprüche auf irgendeine Weise beeinträchtigt würden. Vom Lieferanten können wir in diesem Fall Ersatz bzw. auch einen entsprechenden Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung für den Lieferanten bzw. für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebsstätte oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es für die Selbstvornahme keiner Fristsetzung unsererseits. Der Lieferant ist darüber unverzüglich, nach Möglichkeit vor Beginn der Selbstvornahme, zu unterrichten.

Der Lieferant übernimmt die uns dabei entstehenden Kosten nur, soweit dies Selbstkosten des Einkäufers ohne Gewinnanteil sind. Der Arbeitsstundensatz im Selbstvornahmefall ist fix und beträgt 69,00 Euro/h.

Des Weiteren steht es dem Lieferanten frei, einen unabhängigen Gutachter zu bestellen, um den Mangel als solchen zu qualifizieren.

Kleine Änderungen oder Nachbesserungen an der Ware können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung auf unsere Kosten vorgenommen werden, ohne dass hierdurch die Nacherfüllungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird.

Durch Abnahme bzw. Billigung vorgelegter Zeichnungen sowie durch Quittung des Empfanges von Liefergegenständen, deren vorübergehende Nutzung und durch Leistung von Zahlungen verzichten wir nicht auf unsere Ansprüche aus Sachmängelhaftung und sonstige Rechte.

Qualitätskontrolle

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung der bei Ihm bestellten Produkte den zum Liefertermin für uns geltenden Stand und die Regeln der Technik insbesondere die EU-Richtlinien und Verordnungen (u. a. Niederspannungsrichtline 2014/35/EU, EMV-Richtline 2014/30/EU, sofern zutreffend), VDE Vorschriften und Regeln des Umwelt- und Unfallschutzes sowie Sicherheitsvorschriften, die einschlägigen Normen und ähnlich Regelwerke einzuhalten.

Der Lieferant verpflichtet sich ferner sämtlich für die Ausführung der bei im bestellten Produkte und Leistungen erforderlichen gewerberechtlichen und sonstigen Genehmigungen zu halten.

Dementsprechend verpflichtet er sich, die Konformität zu den geltenden Richtlinien zu erklären, die Konformitätserklärung und die erforderlichen Qualitäts- und Prüfnachweise sowie auf Verlangen die entsprechenden Genehmigungen vorzulegen.

Die Vorlage dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Vollständigkeit seiner Lieferungen und Leistungen.

Wir können auch jederzeit Bericht in Bezug auf die von uns bestellten Produkte und Leistungen, insbesondere Stand ihrer Herstellung, verlangen sowie die Arbeiten während der Herstellung überprüfen.

Des Weiteren verpflichtet sich der Lieferant, rechtzeitig die Prüfbereitschaft anzuzeigen, um unseren Mitarbeitern die Teilnahme an seiner Qualitätskontrolle zu ermöglichen. Die Prüfbereitschaft ist dem in der Bestellung genannten Sachbearbeiter, mit einem Vorlauf von 2 Wochen schriftlich bekannt zu geben.

Sobald uns der genaue Fertigstellungstermin bekannt ist, werden wir entscheiden, ob eine Prüfung erfolgt oder ob der Versand der Teile direkt erfolgen kann.

Sollte die Qualitätskontrolle in Hause des Lieferanten stattfinden, wird der Lieferant gebeten unserem Qualitätsprüfer alle Prüfprotokolle und sonstigen erforderlichen Prüfunterlagen vorzulegen, die bis zum Prüfzeitpunkt entsprechend dem Fertigungsfortschritt zu erstellen sind.

Bei Verzicht der Teilnahme an einer Prüfung im Hause des Lieferanten, sind diese Prüfunterlagen an den in der Bestellung genannten Sachbearbeiter zu senden.

In den Prüfprotokollen sind stets unsere Bestellnummer, Bestellposition, und Auftragsnummer anzugeben.

Die persönlichen Kosten für den Qualitätsprüfer gehen zu unseren Lasten. Die sachlichen Kosten der Prüfung gehen zu Lasten des Lieferanten.

Sollte jedoch eine Wiederholprüfung aus Gründen erforderlich sein, die der Lieferant zu vertreten hat (z. B. keine Prüfbereitschaft trotz Fertigmeldung oder Mängel), werden wir dem Lieferanten die uns entstehenden zusätzlichen Kosten berechnen. Nach Feststellung eines Mangels sind bei der Mängelbeseitigung alle Maßnahmen zu ergreifen, um die vereinbarten Termine zu realisieren. Hierzu gehören auch eine Aufstockung des Personals sowie Mehr- und/oder Wochenendarbeit. Sämtliche hieraus resultierende Kosten trägt der Lieferant.

Die Qualitätskontrolle setzt einen vollständigen Werkstatt- und Funktionstest voraus. Der Werkstatttest wird vom Lieferanten durchgeführt und umfasst unter anderem eine 100‑%‑ige Vollständigkeitskontrolle, sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Tests. Hier ist insbesondere die Einhaltung der spezifizierten Leistungsparameter anhand von zertifizierten Messgütern/Prüfgegenständen zu verifizieren. Die Testergebnisse sind bei der Qualitätskontrolle in Form von Prüfprotokollen/Zertifikaten an uns zu übergeben.

Eine erfolgte Qualitätsprüfung und Versandfreigabe entlässt den Lieferanten nicht aus seiner Haftung. Diese bleibt ungeteilt, als ob die Prüfung nicht stattgefunden hätte.

Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen, sowie jederzeit eine Audit im Unternehmen des Lieferanten durchzuführen. Im Falle eines mangelhaften Qualitätssicherungssystems oder unzureichender Dokumentation über Qualitätsprüfungen sind wir berechtigt die Kosten des Audits an den Lieferanten weiterzubelasten.

Lieferantenregress und Produzentenhaftung im Fall des Weiterverkaufs durch HELMTECH-Kunden sowie Produzentenhaftung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Nimmt unser Kunde einen Weiterverkauf an einen Verbraucher vor, findet die Regelung in Abschnitt 7 der vorliegenden AEB zur Selbstvornahme im Mangelfall keine Anwendung.

Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, d. h. die Ursache ist in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt, und haftet er im Außenverhältnis selbst, so hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, auch durch von uns durchgeführte Rückrufaktionen, ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufaktionen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Sistierung, Stornierung

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten hat der Lieferant uns die aus der über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzulegen. Der Lieferant kann ausschließlich den Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten von uns fordern. Sollte die Sistierung kürzer bzw. länger dauern, kann der Lieferant keine Forderungen für die während der ersten drei Monate aufgelaufenen Kosten geltend machen.

Wir behalten uns vor, auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der Lieferant lediglich berechtigt, seine sämtlichen bis zum Tag des Rücktritts nachweislich erbrachten Lieferungen und Leistungen zu verrechnen.

Verjährung

Abweichend von den gesetzlichen Regelungen verjähren unsere Ansprüche nach Abschnitt 7 nach 36 Monaten ab Gefahrenübergang, sofern nicht eine längere Frist vereinbart ist. Soweit bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung bei Abnahme.

Wird eine Nachbesserung bzw. Neulieferung begehrt und/oder durchgeführt beginnt die Frist für diese Lieferungen und Leistungen vom neuen zu laufen.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Die vorliegenden AEB unterliegen deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) finden keine Anwendung.

Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Hannover ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Dies schließt internationale Streitigkeiten ein. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.